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10.2024 - Zweckentfremdung von Garagen

Seit einiger Zeit häufen sich die Beschwerden unserer Mitglieder wegen der Zweckentfremdung von angemieteten Garagen durch die Mieter, indem diese die Garagen mit allerlei Hausrat und Gartengeräten vollstellen. Ständig kommt es vor, dass Mieter seitens unserer Geschäftsstelle aufgefordert werden müssen, die Garagen leerzuräumen, damit das Auto der Mietpartei wieder in der Garage untergebracht werden kann. Es ist nicht zulässig, dass die Garage zum Lagern von Hausrat und sonstigen Gegenständen zweckentfremdet wird. Ist die Garage nämlich vollgestellt, stellen die Mieter wie selbstverständlich ihren Pkw vor der Garage ab, obwohl die Zufahrt zu der Garage nicht als Stellplatz mitvermietet ist.

Insoweit ist auf die Vorschrift des § 52 Abs. 6 Hessische Bauordnung hinzuweisen. Dort steht wortwörtlich: „Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden“. Garagen dienen nämlich dazu, den ruhenden Verkehr unterzubringen und Autozubehör einzustellen. Dazu gehören etwa Winter- und Sommerreifen sowie Dachgepäckträger, aber nicht mehr. Eine Nutzung von Garagen als Lager und Abstellraum für andere Zwecke ist unzulässig, auch dann, wenn noch genug Platz übrig ist, um den Pkw in der Garage abzustellen. Selbst das Abstellen von Fahrrädern gehört nicht zur gesetzlich zulässigen Nutzung einer Garage. Dies wird aber in aller Regel geduldet und sollte dem Mieter auch nicht verboten werden.

Das Lagern von Gegenständen in Garagen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet wurden, ist nicht nur vertragswidrig, sondern kann auch ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften bzw. deren Ausführungsbestimmungen darstellen. In Hessen dürfen aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 2 der Garagenverordnung in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 L Dieselkraftstoffe und bis zu 20 L Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Unerhebliche Mengen sind danach brennbare Gegenstände, die zum Auto gehören, zum Beispiel ein Satz Reifen, eine Dachbox, ein Fahrradträger oder Kindersitz, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird.

Soweit ein von unserem Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebener Mietvertrag für Garagen und Kfz-Abstellplätzen mit dem Mieter vereinbart worden ist, gilt die Vorschrift des § 4 dieses Vertrages. Danach ist eine Untervermietung der Garage nicht gestattet. Der Mieter ist nur berechtigt, sein eigenes Kraftfahrzeug oder das seiner Familienangehörigen, die mit ihm im gleichen Haushalt leben, auf dem vermieteten Einstellplatz abzustellen. Das Parken oder Abstellen des Fahrzeuges auf dem übrigen Grundstück ist nicht gestattet. Eine Nutzung als Lager, Werkstatt oder dergleichen ist nicht gestattet. Eine in diesem Sinne zweckfremde Nutzung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Sollten Sie als Vermieter also feststellen, dass ein Mieter die von Ihnen angemietete Garage zum Lagern von Möbeln und sonstigen Gegenständen zweckentfremdet und aus diesem Grunde die Garage nicht mehr zum Einstellen eines Kraftfahrzeuges genutzt werden kann, sollten Sie unverzüglich dagegen vorgehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Bauaufsicht Sie auffordert, wegen der Zweckentfremdung der Garage durch den Mieter einzugreifen und Sie unter Umständen sogar mit einem Bußgeld belegt.

Soweit lediglich ein Kfz-Abstellplatz vom Mieter angemietet worden ist, ist auch dieser nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen des Mieters zu nutzen. Auf diesen Stellplätzen dürfen allerdings auch Anhänger abgestellt werden, wenn sie angemeldet und fahrtüchtig sind. Unzulässig ist die Nutzung eines Stellplatzes nur, falls dort dauerhaft ein nicht zugelassenes, fahruntüchtiges Kraftfahrzeug steht oder wenn von der Nutzung dauerhafte oder starke Beeinträchtigungen ausgehen, wenn zum Beispiel in einem engen Hof ein Wohnmobil abgestellt wird.

Anzumerken ist noch, dass die Bauaufsicht von sich aus nicht gegen die zweckentfremdete Nutzung von Garagen vorgeht. Lediglich wenn eine entsprechende Anzeige bei dem Bauaufsichtsamt eingeht, wird die Aufsichtsbehörde tätig. Die Bauaufsicht handelt dann aus pflichtgemäßem Ermessen, um dem Baurecht zur Geltung zu verhelfen. Die Stadt kann sogar ein Nutzungsverbot verhängen, um eine weitere Zweckentfremdung zu verhindern und die Besitzer gleichzeitig anweisen, ihren Garagenstellplatz so herzurichten, dass dort Autos geparkt werden können.

Auf keinen Fall sollte der Vermieter die Zweckentfremdung seiner vermieteten Garage als Lagerplatz für allerlei Gegenstände hinnehmen. Garagen werden dazu gebaut, dass sie Kraftfahrzeuge aufnehmen und diese nicht im öffentlichen Verkehrsraum oder auf nicht mitvermieteten Hofflächen abgestellt werden. Unter Umständen sollte sogar der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine fristlose Kündigung der angemieteten Garage auszusprechen.



Wilfried Woidich
Vorsitzender
Haus & Grund Wiesbaden

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